Rechtsgrundlagen

Die Politik für nationale Minderheiten und Volksgruppen hat seit Gründung des Landes Schleswig-Holstein einen festen Platz in Parlament und Regierung.

Gemäß der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein genießt die friesische Minderheit/Volksgruppe Schutz und Förderung. Das Friesisch-Gesetz regelt unter anderem den Gebrauch der friesischen Sprache und die Nutzung von friesischen Symbolen in der Öffentlichkeit.

Die friesische Minderheit/Volksgruppe gehört zu einer von vier anerkannten autochthonen nationalen Minderheiten in Deutschland, die unter einem besonderen Schutz stehen (Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten). Mit der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ist Friesisch zudem als Minderheitensprache geschützt.

Alle Rechte der friesischen Minderheit sind im Dokument “Rechtsvorschriften mit Bezug auf die friesische Minderheit” zusammengefasst.

Auf europäischer Ebene bilden vor allem zwei Abkommen eine wichtige Grundlage für den Minderheitenschutz: die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten. Beide wurden vom Europarat ausgearbeitet und setzen gemeinsame Standards für den Schutz nationaler Minderheiten und ihrer Sprachen. Die Sprachencharta trat 1998 in Kraft, für Deutschland ein Jahr später. Ihr Ziel ist es, Regional- und Minderheitensprachen als einzigartigen Teil des kulturellen Erbes Europas anzuerkennen, sie vor dem Verschwinden zu schützen und ihren Gebrauch im öffentlichen Leben zu fördern. Auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Menschen derselben Sprachgruppe soll gestärkt werden.

Dafür enthält die Charta einen Katalog von 98 möglichen Maßnahmen aus Bereichen wie Bildung, Verwaltung, Medien und Kultur. Für die jeweils geschützten Sprachen müssen die Vertragsstaaten mindestens 35 dieser Maßnahmen umsetzen. Deutschland hat sich verpflichtet, sechs Minderheitensprachen und eine Regionalsprache zu schützen. Die konkreten Maßnahmen gelten dabei in den Bundesländern, in denen die jeweilige Sprache traditionell verbreitet ist. Der Europarat überprüft regelmäßig, wie die Staaten ihre Verpflichtungen in der Praxis umsetzen. So soll sichergestellt werden, dass der Schutz von Regional- und Minderheitensprachen nicht nur auf dem Papier besteht, sondern im Alltag ihrer Sprecher*innen tatsächlich Wirkung entfaltet.

Während die Sprachencharta vor allem den Erhalt und die Förderung von Regional- und Minderheitensprachen in den Mittelpunkt stellt, setzt das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten breiter an. Es schützt die Angehörigen nationaler Minderheiten vor Diskriminierung aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit. In Deutschland trat das Übereinkommen 1998 und damit ein Jahr vor der Sprachencharta in Kraft. Neben dem Diskriminierungsschutz soll das Rahmenübereinkommen dazu beitragen, die kulturelle und gesellschaftliche Identität nationaler Minderheiten zu bewahren. Dazu gehört insbesondere der Schutz vor einer unfreiwilligen Assimilierung an die Mehrheitsbevölkerung. Die Umsetzung wird regelmäßig durch den Europarat überprüft. Die Vertragsstaaten müssen zunächst innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten über die getroffenen Maßnahmen berichten. Anschließend erfolgen weitere Berichte in einem Abstand von fünf Jahren. So wird überprüft, wie die vereinbarten Schutzstandards in der Praxis umgesetzt werden.