Die friesische Volksgruppe gehört zu den vier anerkannten autochthonen Minderheiten Deutschlands. Daraus ergeben sich besondere Rechte und Schutzbestimmungen, die unter anderem ihre kulturelle, sprachliche und politische Teilhabe sichern sollen. Die wichtigsten dieser Regelungen werden im Folgenden auf den verschiedenen politischen Ebenen dargestellt.
Unabhängig davon gelten für die Angehörigen der friesischen Volksgruppe selbstverständlich auch die allgemeinen Menschen- und Grundrechte. Hierzu zählen insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die ebenfalls über die Vereinten Nationen ernannte Förderung der Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, die Europäische Menschenrechtskonvention, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Diese bilden den übergeordneten rechtlichen und menschenrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die spezifischen Minderheitenrechte zu betrachten sind.
Schutz von Regional- und Minderheitensprachen
Der rechtliche Rahmen zum Schutz der nordfriesischen Volksgruppe und anderer nationaler Minderheiten in Deutschland setzt sich aus Regelungen auf mehreren Ebenen zusammen – von europäischen Abkommen über bundes- und landesrechtliche Vorschriften bis hin zu kommunalen Verpflichtungen.
Auf europäischer Ebene bilden vor allem zwei Abkommen eine wichtige Grundlage für den Minderheitenschutz: die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten. Beide wurden vom Europarat ausgearbeitet und setzen gemeinsame Standards für den Schutz nationaler Minderheiten und ihrer Sprachen.
Die Sprachencharta trat 1998 in Kraft, für Deutschland ein Jahr später. Ihr Ziel ist es, Regional- und Minderheitensprachen als einzigartigen Teil des kulturellen Erbes Europas anzuerkennen, sie vor dem Verschwinden zu schützen und ihren Gebrauch im öffentlichen Leben zu fördern. Auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Menschen derselben Sprachgruppe soll gestärkt werden.
Dafür enthält die Charta einen Katalog von 98 möglichen Maßnahmen aus Bereichen wie Bildung, Verwaltung, Medien und Kultur. Für die jeweils geschützten Sprachen müssen die Vertragsstaaten mindestens 35 dieser Maßnahmen umsetzen. Deutschland hat sich verpflichtet, sechs Minderheitensprachen und eine Regionalsprache zu schützen. Die konkreten Maßnahmen gelten dabei in den Bundesländern, in denen die jeweilige Sprache traditionell verbreitet ist.
Der Europarat überprüft regelmäßig, wie die Staaten ihre Verpflichtungen in der Praxis umsetzen. So soll sichergestellt werden, dass der Schutz von Regional- und Minderheitensprachen nicht nur auf dem Papier besteht, sondern im Alltag ihrer Sprecher*innen tatsächlich Wirkung entfaltet.
Während die Sprachencharta vor allem den Erhalt und die Förderung von Regional- und Minderheitensprachen in den Mittelpunkt stellt, setzt das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten breiter an. Es schützt die Angehörigen nationaler Minderheiten vor Diskriminierung aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit. In Deutschland trat das Übereinkommen 1998 und damit ein Jahr vor der Sprachencharta in Kraft.
Neben dem Diskriminierungsschutz soll das Rahmenübereinkommen dazu beitragen, die kulturelle und gesellschaftliche Identität nationaler Minderheiten zu bewahren. Dazu gehört insbesondere der Schutz vor einer unfreiwilligen Assimilierung an die Mehrheitsbevölkerung.
Die Umsetzung wird regelmäßig durch den Europarat überprüft. Die Vertragsstaaten müssen zunächst innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten über die getroffenen Maßnahmen berichten. Anschließend erfolgen weitere Berichte in einem Abstand von fünf Jahren. So wird überprüft, wie die vereinbarten Schutzstandards in der Praxis umgesetzt werden.
Parteien nationaler Minderheiten stehen gemäß Bundesgesetzgebung einige Ausnahmeregelungen zu. Darunter fällt beispielsweise die Finanzierung von Parteien gemäß §18 des Parteiengesetzes. Während andere Parteien bestimmte Mindeststimmenanteile erreichen müssen, um Anspruch auf staatliche Mittel zu haben, sind Parteien nationaler Minderheiten von diesen Voraussetzungen ausgenommen. Sie müssen somit weder die sonst erforderlichen 0,5 % bei Europa- und Bundestagswahlen noch 1 % bei Landtagswahlen erreichen. Diese Regelung soll die politische Arbeit nationaler Minderheiten unterstützen und ihre Repräsentation erleichtern. Und auch das Bundeswahlrecht sieht einige Ausnahmen für Parteien nationaler Minderheiten vor.
Bei Bundestagswahlen sind diese von der 5 %-Hürde ausgenommen, um eine Repräsentation der Minderheitenstimmen zu ermöglichen. Für Landtagswahlen gelten die jeweiligen Landeswahlgesetze, die ebenfalls entsprechende Ausnahmen vorsehen können. Besonders ist außerdem, dass Parteien nationaler Minderheiten keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten beibringen müssen.
Auf Landesebene befasst sich Artikel 6 der Landesverfassung Schleswig-Holsteins ausdrücklich mit den nationalen Minderheiten und Volksgruppen. In Absatz 1 wird die Freiheit geregelt, sich zu einer nationalen Minderheit zu bekennen. Damit wird die Grundlage dafür geschaffen, dass jede und jeder, die oder der sich beispielsweise als friesisch identifiziert, sich auch frei dazu bekennen kann.
Auch der Schutz der in Schleswig-Holstein ansässigen nationalen Minderheiten und Volksgruppen ist in Absatz 2 verfassungsrechtlich verankert. Das Land sichert ihnen Schutz und Förderung sowie das Recht auf kulturelle Eigenständigkeit und politische Mitwirkung zu. Damit erhalten die Minderheiten und Volksgruppen in Schleswig-Holstein einen besonderen Schutz durch die Landesverfassung.
Ebenfalls vom Land Schleswig-Holstein beschlossen, jedoch nur im Kreis Nordfriesland und auf Helgoland gültig, ist das sogenannte Friesisch-Gesetz. Das Gesetz stellt das Recht auf die Verwendung der friesischen Sprache im öffentlichen Leben sicher und trägt damit zum Erhalt des Friesischen als Teil des kulturellen Reichtums bei. Das Friesisch-Gesetz ermöglicht es, sowohl mündlich als auch schriftlich auf Friesisch mit Behörden zu kommunizieren. Eingaben, Belege, Urkunden und sonstige Schriftstücke dürfen somit in friesischer Sprache vorgelegt werden. Auch die Behörden selbst dürfen offizielle Formulare und öffentliche Bekanntmachungen zweisprachig auf Deutsch und Friesisch verfassen.
Auch §3 des Wahlgesetz Schleswig-Holsteins sieht eine Ausnahme für Parteien der dänischen Minderheit vor. Diese sind von der 5 %-Hürde bei der Landtagswahl befreit, um ihre politische Repräsentation zu ermöglichen. Für die friesische Volksgruppe ist das ebenso relevant, da der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) als Partei der dänischen Minderheit und der friesischen Volksgruppe fungiert.
Die Kommunalebene, konkret der Kreis Nordfriesland, verpflichtet sich gemäß seiner Hauptsatzung dazu die kulturelle Eigenständigkeit der friesischen Minderheit zu schützen und zu fördern.
Medienpolitik
Um die Sichtbarkeit und mediale Repräsentation der friesischen Volksgruppe in den regionalen Medien zu sichern sind auch dafür einige Gesetzesnormen geschaffen worden.
Gemäß des Staatsvertrags über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein sind private Rundfunkveranstalter und öffentliche Telemedienanbieter (ausgenommen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Hamburg und Schleswig-Holstein, Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg sowie der Offenen Kanal in Schleswig-Holstein) dazu verpflichtet in den Regionen, in denen Regional- oder Minderheitensprachen beheimatet sind, die jeweilige Regional- oder Minderheitensprache in Sendungen und Beiträgen angemessen zu berücksichtigen. Sie sollen dabei außerdem auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken und zur Förderung von Minderheiten beitragen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung von programmlichen Interessen von Minderheiten.
Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) sieht in seinem Angebotsauftrag vor in den Angeboten des NDR die Regional- und Minderheitensprachen regelmäßig und angemessen zu berücksichtigen. So soll das Angebot des NDR zum Minderheitenschutz beitragen.